Aufgrund internationaler zwischenstaatlicher Verträge, wie Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien, findet ein Austausch von steuerlich relevanten Informationen zwischen verschiedenen Ländern statt. Zum Beispiel übermitteln viele Länder Finanzinformationen über Kapitaleinkünfte von nicht Ansässigen an deren Heimatländer.

Falls Sie beispielsweise ein Konto in Lichtenstein oder auf Zypern führen, sind die dortigen Banken verpflichtet, die erzielten Kapitalerträge an die deutschen Behörden zu melden. Diese Informationen werden in Deutschland zentral vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfasst und anschließend an die zuständigen lokalen Finanzämter weitergeleitet. Dieses Verfahren dient dazu, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, besonders bei grenzüberschreitenden Kapitaleinkünften, zu bekämpfen. Ziel ist es, eine faire Besteuerung sicherzustellen und eine wirksame Überwachung der Steuereinhaltung bei internationalen Sachverhalten zu gewährleisten.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE trat am 31.12.2021 außer Kraft. Der Finanzdatenaustausch ist jedoch über das CRS System geregelt. Behörden aus Dubai melden Daten an das deutsche Finanzamt über das Common Reporting Standard (CRS) System. CRS ist ein von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelter globaler Standard für den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen (AIA). Im Rahmen des CRS sammeln Finanzinstitute Informationen über Konten, die von Ausländern gehalten werden, und melden diese an ihre lokalen Steuerbehörden, die die Informationen dann automatisch mit den Steuerbehörden in den Ländern austauschen, in denen die Kontoinhaber steuerlich ansässig sind. Dies umfasst auch den Austausch zwischen Dubai (Teil der Vereinigten Arabischen Emirate) und Deutschland, sofern beide Länder sich auf die Einhaltung der CRS-Vereinbarungen geeinigt haben und die entsprechenden gesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen vorhanden sind.
In Deutschland wurde die internationale Richtlinie für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), welches am 21. Dezember 2015 in Kraft trat, umgesetzt.
Die Sammlung und Weiterleitung der für den Austausch notwendigen Informationen erfolgen durch Finanzinstitute wie Verwahrstellen, Einlagenbanken, Anlagegesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen gemäß § 19 Nr. 3–6, 8 FKAustG an das Bundeszentralamt für Steuern.
Ab dem Jahr 2017 beinhalteten die gemeldeten Informationen folgende Kategorien:
- Finanzkonten, die bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet wurden, werden als Bestandskonten betrachtet.
- Finanzkonten, die ab dem 1. Januar 2016 geöffnet wurden, müssen nach den neuen Vorschriften gekennzeichnet werden.
Diese Regelungen gelten sowohl für Konten von Einzelpersonen als auch für juristische Personen, einschließlich Trusts und Stiftungen. Bei juristischen Personen müssen auch die Kontrollpersonen gemeldet werden, sofern sie der Meldepflicht unterliegen.
Ausgetauscht werden hierbei, siehe FKAustG §6, §8, §9, §19:
- Name
- Anschrift
- Ansässigkeitsstaat
- Steueridentifikationsnummer
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Kontonummer
- Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts
- Kontosaldo
- Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte.
Dies gilt zunächst einmal nur für nicht in den VAE steuerlich Ansässige. Seit 2017 werden die Daten von Bankkunden in den VAE zentriert sammeln. Diese werden im Anschluss dann jährlich wiederkehrend nach Deutschland übermittelt.
Festzuhalten ist, dass die Behörden der VAE in den letzten Jahren verstärkt um mehr Transparenz bemüht sind.
- So werden die VAE seit Anfang 2024 nicht mehr auf der „Grauen Liste“ der Financial Task Force geführt. Hierbei geht es zwar eher um Geldwäsche und Schattenfinanzierung, aber vom Informationsfluss her, sind die Sachverhalte ähnlich.
- Wurden die VAE bereits vor Jahren von der „Schwarzen Liste“ der Steueroasen der EU gestrichen.
Aktuell führen zwei NGOs die VAE in einer Liste der Steueroasen (Oxfam sowie das Tax Justice Network). Hierauf finden sich allerdings auch Staaten wie die Niederlande, Kanada, die Schweiz oder die USA, so dass die Kriterien hier wohl unverhältnismäßig hoch angesetzt wurden.
Nichtdestotrotz steht es Investoren offen, in Einklang mit den nationalen Gesetzgebungen vorteilhafte Investitionsstrukturen zu kreieren. Dies kann die Holding bzw. Truststrukturen oder den Erwerb von Immobilien oder Fonds bzw. Firmen (mit eigenem Geschäftsführer) umfassen.
Weiterführende Links
BZSt – Common Reporting Standard
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten (admin.ch)
6 FKAustG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG (bundesfinanzministerium.de)
RICHTLINIE 2014/•107/•EU DES RATES – vom 9. Dezember 2014 – zur Änderung der Richtlinie 2011/•16/•EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (europa.eu)